Terms & conditions

§ 1 - Geltungsbereich, abweichende Bedingungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Paläontologische Gesellschaft. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Käufer deren ausschließliche Geltung an. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Paläontologische Gesellschaft und dem Käufer, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Andere, entgegenstehende oder von den nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der nachfolgenden Bedingungen, einschließlich dieser Klausel, bedürften zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 - Zustandekommen des Vertrages / Auftragserteilung

  1. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich. Die Paläontologische Gesellschaft wird die Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Ware annehmen. Das Bestätigungsschreiben der Paläontologische Gesellschaft legt den Inhalt und den Lieferumfang des Vertragsverhältnisses rechtsverbindlich fest.

§ 3 - Lieferung / Lieferumfang

  1. Die Lieferung auf Grund von Bestellungen erfolgt durch Versendung an den Kunden per Rechnung, Nachname oder Vorauskasse. Angegebene Lieferzeiten in Angeboten und Aufträgen sind unverbindlich. Sind verbindliche Liefertermine vereinbart, gilt folgendes:
     
    1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die Paläontologische Gesellschaft. Der Kunde kann frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Verzugseintritt der Lieferverpflichtung eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen.
    2. Soweit höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer oder sonstige Umstände, die die Paläontologische Gesellschaft nicht zu vertreten hat, vorliegen, verlängert sich die vereinbarte Frist für die Dauer des Ereignisses. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate, können die Vertragspartner jeweils vom Vertrag zurücktreten.
    3. Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
       
  2. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Paläontologische Gesellschaft bestimmt. Teillieferungen sind möglich, soweit dies vereinbart wurde.
  3. Die Versendung der Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Paläontologische Gesellschaft steht die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Verzögert sich der Versandt der bestellten Ware durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu liefernden Ware bereits mit dem Zeitpunkt der Versendung auf den Käufer über. Geht die zu liefernde Ware während des Annahmeverzugs des Käufers zufällig unter, wird die Paläontologische Gesellschaft von der Lieferungsverpflichtung frei. Die Gegenleistungsverpflichtung des Käufers bleibt in vollem Umfang bestehen. Durch den Annahmeverzug entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die von der Paläontologische Gesellschaft gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und bestehende Mängel sowie Abweichungen der gelieferten Ware zu der bestellten Ware der Paläontologische Gesellschaft unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Rügen, die gegenüber Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechte Rüge dar.
  5. Die von der Paläontologische Gesellschaft gelieferten Produkte entsprechen den Spezifikationen, wie sie in der Produktübersicht angegeben sind. Aussagen hinsichtlich der Eignung beziehen sich ausschließlich auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Produkte.
  6. Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden, bei der Nutzung der gelieferten Ware, insbesondere bei Chemikalien, einschlägige Richtlinien, Verordnungen und Gesetze zu beachten. Die Paläontologische Gesellschaft übernimmt für die Verwendung der Waren und für die Einhaltung etwaiger Vorschriften keinerlei Haftung.
  7. Änderungen in der Zusammensetzung oder der Form der bestellten Ware, die auf die Verbesserung der Rezeptur, der Technik bzw. auf der Grundlage gesetzlicher Änderungen beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
  8. Der Käufer muss selbst prüfen, ob die bestellte Ware zu den von ihm vorgesehenen Zweck geeignet ist.

§ 4 - Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

  1. Der Käufer ist gemäß § 3 unter den dort aufgeführten Voraussetzungen dazu verpflichtet, erhaltene Ware als mangelhaft zu rügen.
  2. Mängel, die entgegen der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht vom Käufer geltend gemacht werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  3. Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
     
    1. Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die Paläontologische Gesellschaft berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Diese Zeit verkürzt sich bei Produktion mit begrenzter Haltbarkeit auf den Zeitraum der Mindesthaltbarkeit in geöffnetem Zustand. Ein Anspruch des Käufers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht bezahlt, kann die Paläontologische Gesellschaft die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels – angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt. Natürlicher Verschleiß oder substanzbedingter Qualitätsverfall ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung hat der Kunde den Vertragsgegenstand versandfertig verpackt nach unserer Wahl zur Abholung zur Verfügung zu stellen und auf unsere Kosten an uns zu übersenden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist nachzuweisen.
    2. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
    3. Der Käufer ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in § 5 zu verlangen, wenn die Paläontologische Gesellschaft eine Nacherfüllung gem. § 4 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von der Paläontologische Gesellschaft gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.
    4. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Für den Fall, dass auf Grund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit unter § 3 entsprechend.
       
  4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Paläontologische Gesellschaft unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises pauschal für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für etwaige Schadensersatzpositionen fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Im Kundenauftrag hergestellte Waren sind von der Rücktrittsmöglichkeit grundsätzlich ausgenommen. Für Kurse, Vorträge, Seminare und Fortbildungsveranstaltungen gelten gesonderte Rücktrittsbestimmungen, die dem Kunden mit der Anmeldebestätigung zugesandt werden und auf die ausdrücklich verwiesen wird.
  5. Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung seitens der Paläontologische Gesellschaft begründen nur dann ein Anerkenntnis des Mangels, wenn dies ausdrücklich von der Paläontologische Gesellschaft erklärt wurde. Für die Überprüfung eines Mangels des Vertragsgegenstandes, für den unsere Eintrittspflicht im Rahmen der Gewährleistung nicht besteht, sind wir berechtigt, nach Arbeitsanfall und nach Maßgabe unserer betriebsüblichen Kostensätze, welche Sie bitte dem Preisverzeichnis entnehmen, gegenüber dem Kunden gesondert abzurechnen. In diesem Fall sind auch die Verpackungs- und Versandkosten vom Kunden zu tragen.
  6. Bei der vertragsgemäß geschuldeten Lieferung von gebrauchten Vertragsgegenständen schließen wir jede Verpflichtung zur Gewährleistung aus. Wir übernehmen keine Haftung für uns zur Bearbeitung zugesandte Proben. Ausgeschlossen sind insbesondere Schadensersatzansprüche im Falle verloren gegangener oder im Laufe von Verarbeitungsprozessen zerstörten Proben, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder einer Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung beruhen.
  7. Erwirbt ein Kunde vorliegend bei der Paläontologische Gesellschaft Ware und tritt hiernach ein Umstand ein, welcher dazu führt, dass die Paläontologische Gesellschaft aus unvorhersehbaren Umständen heraus oder aufgrund von Umständen heraus, welche die Paläontologische Gesellschaft nicht zu vertraten hat, selbst nicht mehr mit dieser Ware beliefert werden kann (sog. „Leerverkauf“), so ist eine Haftung gleichfalls ausgeschlossen, es sei denn, dieser Umstand beruht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 5 - Schadensersatz

  1. Die Paläontologische Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die nicht aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für das Vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes.
  2. Schadenseratzansprüche gegenüber der Paläontologische Gesellschaft sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen auszuschließen:
    1. Die Paläontologische Gesellschaft haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    2. Die Paläontologische Gesellschaft schuldet nach Maßgaben der gesetzlichen Bestimmungen des BGB Schadensersatz oder Eratz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von der Paläontologische Gesellschaft übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruht oder einer oder mehrerer der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Paläontologische Gesellschaft fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.
    3. Die Paläontologische Gesellschaft haftet in gleicher Weise, wenn einer oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt haben und dem Käufer die Leistung durch die Paläontologische Gesellschaft nicht mehr zuzumuten ist.
    4. In den hier beschriebenen Fällen ist die Höhe des Schadenseratzanspruchs des Käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, ausgeschlossen.
       
  3. Der Käufer ist im Falle eines Lieferverzugs der Paläontologische Gesellschaft zur Geltendmachung von Schadenserstansprüchen nur dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist zur Lieferung von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen und der Lieferverzug von der Paläontologische Gesellschaft zu verschulden ist. Der Schadensersatzanspruch des Käufers ist bei einer von der Paläontologische Gesellschaft verschuldeten Lieferverspätung auf den Ersatz für den entstandenen Vermögensschaden in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Schadenseratzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenseratzansprüche statt der Leistung sind ausgeschlossen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Deutschen Produkthaftungsgesetz.

§ 6 - Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

  1. Ein Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn dem Verbraucher die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 2 EGBGB und vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
  2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Paläontologische Gesellschaft, Geschäftsstelle, Schumannstrasse 144, 63069 Offenbach am Main; Email: geschaeftsstelle@palges.de

Widerrufsfolgen

  1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss der Verbraucher insoweit Wertersatz leisten. Dies kann bei der Erbringung von Dienstleistungen dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.
  2. Im Übrigen kann die Pflicht zum Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermieden werden, indem die Sache nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen wird und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt.
  3. Bis zu einem Warenwert in Höhe von 40,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zutragen, es sei denn die Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
  4. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei. Übersteigt der Warenwert den Betrag von 40,00€ und übt ein Verbraucher sein Widerrufsrecht durch Rücksendung aus, so ist er verpflichtet, die Paläontologische Gesellschaft hierüber zu informieren. Die Paläontologische Gesellschaft wird dann entsprechend einen Rücksendeschein an den Verbraucher übersenden und die Kosten der Rücksendung übernehmen.
  5. Nicht paketfertige Sachen werden beim Verbraucher abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für die Paläontologische Gesellschaft mit dem Empfang.

Ausschluss

  1. Geöffnete Chemikalien, in Auftrag gegebene und durch uns bereits begonnene Dienstleistungen (insbesondere Probenbearbeitungen), entsiegelte Software oder online zur Verfügung gestellte Software oder Dateien sind vom Widerruf ausgeschlossen.

§ 7 - Hinweispflicht des Kunden

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Paläontologische Gesellschaft auf ihm bekannt werdende besondere Gefahren, die sich aus dem Gebrauch der gelieferten Waren ergeben, hinzuweisen.

§ 8 - Rücktrittsrecht

  1. Die Paläontologische Gesellschaft ist aus folgenden Grünen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
    Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Dies kann ohne weiteres angenommen werden bei einer Zahlungseinstellung durch den Käufer oder einem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch gegen den Käufer. Auch kann dies angenommen werden, wenn sich heraus stellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Insbesondere besteht ein Rücktrittsrecht auch dann, wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
  2. Ein Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach den Bestimmungen des BGB vorliegt.

§ 9 - Eigentumsvorbehalt

  1. Jeder der von der Paläontologische Gesellschaft gelieferten Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sind bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  8. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen aus dem Vertrag insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben

§ 10 - Preise/ Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten grundsätzlich für die Lieferung ohne Aufstellung, Montage, Einbau oder Installation vom Lager unseres Gesellschaftssitzes; exklusive Verpackung und Versand, deren uns entstehende Kosten zusätzlich vom Kunden zu tragen sind.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise vor Auslieferung der Ware entsprechend der vom Hersteller oder Gesetzgeber (insbesondere Umsatzsteuer) zwischenzeitlich vorgegebenen Kostensteigerungen oder aufgrund von schwankenden Rohstoffpreisen oder dem Einkauf externer Dienstleistungen im Hinblick auf die Herstellung von Waren der Paläontologische Gesellschaft zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht muss der Kunde unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung geltend machen.
  3. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 3) fällig. Rechnungen sind ohne Abzug zu zahlen, außer es wurden gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
  5. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell für Kunden ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
  6. Bitte beachten Sie, dass wir viele Chemikalien nur an Krankenhäuser, Forschungsinstitute und berufsmäßige Anwender verschicken dürfen. Senden Sie uns bitte Ihre Bestellung mit Briefkopf und entsprechendem Nachweis.
  7. Die Preisliste wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Trotzdem können wir Fehler und Irrtümer nicht ausschließen. Wir übernehmen daher keine Haftung oder Garantie für Artikelbeschreibungen, Abbildungen und die angegebenen Preise. Die Preise der Preisliste sind Richtpreise und beziehen sich auf den angegebenen Stand. Später eintretende Änderungen durch Hersteller müssen ggf. berücksichtigt werden und können dann zu Preisabweichungen führen.

§ 11 - Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 12 - Datenschutz

  1. Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass wir seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten in dem für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang speichern und automatisch verarbeiten.

§ 13 - Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame zu ersetzen.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese von unseren Mitarbeitern schriftlich bestätigt werden.
  4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass an ihn übergebene Chemikalien ordnungsgemäß gelagert und nur von eingewiesenen Personen verwendet werden. Es gelten die sich aus den allgemeinen Sicherheitsdatenblättern festgehaltenen Anweisungen. Die dortigen Anweisungen gelten nur für berufsmäßige Verwender.
  5. Die Weitergabe der von uns erworbenen Chemikalien an Dritte geschieht ausschließlich in Eigenverantwortung des Kunden und unterliegt den gesetzlichen Regelungen. Bei einem Weiterverkauf ins Ausland (Export) sind die gesetzlichen Bestimmungen für den Export gemäß der Chemieverbotsverordnung einzuhalten.

Kontakt

Paläontologische Gesellschaft
Geschäftsstelle
Schumannstr. 144
63069 Offenbach am Main
Tel.: 069 / 403 585 77
Fax: 069 / 403 560 26
Email: geschaeftsstelle(at)palges.de
Internet: www.palges.de

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