Im Folgenden werden jeweils nur die männlichen Bezeichnungen verwendet, sämtliche Ämter und Funktionen können selbstverständlich auch von Frauen wahrgenommen werden.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen „Paläontologische Gesellschaft“ und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist am 12. August 1912 gegründet und am 13. Oktober 1948 wiedergegründet worden. Am 12. Juli 1950 ist sie durch das Finanzamt Frankfurt am Main als gemeinnützig anerkannt und am 7. Dezember 1950 beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 4411 ins Vereinsregister eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Zweck der Gesellschaft ist ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Paläontologie und paläontologischen Forschung zur Vertiefung der Erkenntnisse und Repräsentation der Paläontologie in der Öffentlichkeit.
Die Paläontologische Gesellschaft erreicht ihre Zwecke vorrangig durch:
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Mitglieder und Vorstandsmitglieder können aber für bestimmte Tätigkeiten Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtfreibetrages gemäß §3 Nr 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Gesellschaft gehören ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Persönliche und Korporative Mitglieder an.
(2) Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlich, per e-mail oder Webformular verfasster Antrag erforderlich; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder in den Beirat gewählt werden. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Einladung zu den Veranstaltungen und sind berechtigt, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Korporative Mitglieder können ihre Rechte durch bevollmächtigte Vertreter für die jeweilige Korporation geltend machen. Jede Korporation hat eine Stimme.
(2) Die „Paläontologische Zeitschrift“ wird jedem Mitglied, das seinen Beitrag entrichtet hat, unentgeltlich zugestellt.
§6 Pflichten der Mitglieder
(1) Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es die Gesellschaft in ihren Bestrebungen um die Förderung der Paläontologie unterstützt und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft – vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 14 Abs. 2 - ehrenamtlich übernimmt. Jedes Mitglied sollte bereit sein, auf Wunsch des Schriftleiters oder des Redaktionsausschusses Manuskripte zu begutachten.
(2) Für die Mitglieder besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist in den ersten drei Kalendermonaten für das gesamte laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, drei Schriftführern, dem Schatzmeister, dem Hauptschriftleiter und den weiteren Schriftleitern der Paläontologischen Zeitschrift. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die drei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Die Vizepräsidenten übernehmen in der Reihenfolge ihres Wahlalters die Vertretung des Präsidenten. Verträge und rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Außenwirkung bedürfen der Unterzeichnung durch den Präsidenten oder zwei seiner Vertreter, sowie in jedem Fall durch den Schatzmeister. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich, vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 14 Abs. 2.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt (§ 10 Abs. 4c). Der Wahlvorschlag des Vorstands wird der Einladung zur Jahresversammlung beigefügt. Weitere Kandidaten können über den Vorstand vorgeschlagen werden. Die Vorschläge müssen spätestens am Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Mit Ausnahme des Schatzmeisters und des Schriftleiters der Zeitschrift erfolgen die Wahlen in einem gleichmäßigen Rhythmus:
(4) Im Laufe der Amtszeit entstehende Lücken im Vorstand sind folgendermaßen zu ergänzen:
(5) Der Vorstand leitet die Gesellschaft und nimmt ihre Interessen wahr. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen (§10 Abs. 3). Er bestimmt den Archivar (§12). Der Vorstand berät und beschließt in Sitzungen, deren Einberufung jedes seiner Mitglieder beantragen kann. Zur Beschlussfassung müssen außer dem Präsidenten oder bei Verhinderung seinem Stellvertreter (§8 Abs. 1) mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. dessen Stellvertreter.
(6) Der Präsident oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese Veranstaltungen. Er verwaltet die für seine Amtsführung wichtigen Akten und beaufsichtigt das Archiv der Gesellschaft, das von einem Archivar (vgl. § 12) betreut wird.
(7) Die Schriftführer verfassen die Protokolle und Berichte über die Verhandlungen und Veranstaltungen und erledigen den Schriftwechsel, soweit der Präsident das für erforderlich hält. Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer und vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
(8) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und zieht die Mitgliedsbeiträge ein. Er legt der Mitgliederversammlung die Abrechnung für das vergangene Jahr vor.
(9) Der Hauptschriftleiter führt die Redaktion der „Paläontologischen Zeitschrift“ und gegebenenfalls anderer Veröffentlichungen im Auftrag der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung. Er sorgt gemeinsam mit den Schriftleitern für die fachliche Begutachtung der Manuskripte. Der Hauptschriftleiter entscheidet im Einvernehmen mit den Schriftleitern über Annahme und Ablehnung der Manuskripte.
(10) Der Webbeauftrage ist verantwortlich für die Internetpräsenz der Gesellschaft und die Pflege der Webseiten. Er wird vom Vorstand bestimmt.
§9 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 9-11 gewählten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Im Beirat sollen möglichst alle Gruppen vertreten sein. Ex officio gehören der Webbeauftragte der Gesellschaft sowie der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Geowissenschaften dem Beirat an. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich, vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 14 Abs. (2).
(2) Die Amtsdauer eines Beiratsmitgliedes beträgt drei Jahre. Der Wahlmodus entspricht dem des Vorstands (§8 Abs. 2). Die Vorschlagsliste wird vom Vorstand ausgearbeitet; auf dem Wahlschein ist die Benennung und Wahl von zusätzlichen Kandidaten möglich. Es werden jedes Jahr drei neue Mitglieder gewählt. Ausgeschiedene Mitglieder sind für drei Jahre nicht wieder wählbar.
(3) Die Vorschlagsliste soll nach Möglichkeit Kandidaten verschiedener paläontologischer Fachgebiete und verschiedener Staatsangehörigkeit sowie einen Vertreter der Studierenden und der Amateur- bzw. Hobbypaläontologen enthalten.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, die Gesellschaft in allen sie betreffenden Fragen zu beraten. Den Mitgliedern des Beirats werden alle Tagesordnungen von Vorstandssitzungen sowie alle Anträge auf Satzungsänderungen unterbreitet. Der Beirat nimmt nötigenfalls eine zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern vermittelnde Funktion wahr. Führt die Vermittlung des Beirats zu keiner Einigung, ist die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung anzustreben. Der Beirat hat ferner bei einigen Entscheidungen gemeinsam mit dem Vorstand zu beschließen (vgl. § 7c, § 13).
(5) Anläßlich der Jahresversammlung oder einer Außerordentlichen Mitglieder-versammlung (§10 Abs. 3) findet eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat statt. Den Vorsitz führt der Präsident der Gesellschaft.
§10 Marketing und Öffentlichkeitsbeauftragte
Der Vorstand kann ein bis drei Mitglieder als Marketing- und Öffentlichkeits-beauftragte berufen. Die Auswahl des Vorstandes ist von der Mitglieder-versammlung im 3-Jahres-Turnus zu bestätigen. Es sollten jeweils mindestens zwei, maximal drei Marketing und Öffentlichkeitsbeauftragte berufen werden. Die Marketing und Öffentlichkeitsbeauftragten berichten auf den Sitzungen von Vorstand und Beirat über die durchgeführten und geplanten Maßnahmen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 14 Abs. 2.
Zu den vornehmlichen Aufgaben zählen:
Die Marketing und Öffentlichkeitsbeauftragten führen ihre Arbeit im Auftrag und in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidium und dem Schatzmeister der Gesellschaft durch; über notwendige finanzielle Aufwendungen entscheidet der Schatzmeister.
§11 Die Versammlungen
(1) Die Jahresversammlung findet einmal im Jahr an wechselnden Orten statt. Ort und Zeit müssen mindestens drei Monate vorher den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Jahresversammlung dient in erster Linie wissenschaftlichen Zwecken und soll den Mitgliedern Gelegenheit zu gegenseitiger Anregung und Förderung sowie zur Besichtigung von fachlichen Einrichtungen und zur Teilnahme an Exkursionen geben.
(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr am Ort der Jahresversammlung statt und ist wie diese unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ihr obliegen folgende geschäftliche Aufgaben:
(3) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter folgenden Voraussetzungen einzuberufen:
(4) Auf Mitgliederversammlungen sind Anträge und Beschlüsse dann angenommen, wenn folgende Mehrheiten der abgegebenen Stimmen zu ihren Gunsten entschieden haben:
(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten der Versammlung und von einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Rechnungsprüfer
Die Prüfung der jährlichen Rechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Sie legen ihren Bericht schriftlich nieder und tragen ihn auf der nächsten Mitgliederversammlung vor.
§13 Archivar
Der Archivar ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes gemäß §8. Er ist verantwortlich für die Pflege und den Ausbau des Archivs der Paläontologischen Gesellschaft. Die Tätigkeit des Archivars ist ehrenamtlich, vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 14 Abs. (2). Die Tätigkeit des Archivars ist ein Wahlamt und ist von der Mitgliederversammlung im 3-Jahres-Turnus zu bestätigen. Der Archivar berichtet jährlich dem Vorstand und Beirat, sowie der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten (vgl. auch §8 Abs. 5 u. 6).
§14 Ehrungen
(1) Die Gesellschaft kann folgende Ehrungen an Mitglieder und Nichtmitglieder verleihen.
sowie weitere Auszeichnungen auf Beschluss von Vorstand und Beirat.
(2) Mit der Ehrenmitgliedschaft und der Korrespondierenden Mitgliedschaft werden Wissenschaftler geehrt, die sich besondere Verdienste um die Paläontologie oder um die Gesellschaft erworben haben. Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
(3) Die Karl-Alfred-von-Zittel-Medaille ist eine Auszeichnung für Amateure, die sich besondere Verdienste für die Paläontologie erworben haben.
(4) Der Tilly Edinger Preis wird für eine besondere wissenschaftliche Leistung eines jungen Wissenschaftlers vergeben. Das Preisgeld wird durch den Vorstand festgesetzt und aus dem Vermögen der Paläontologischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Das Preisgeld wird nicht für ein Lebenswerk vergeben, und ist zur Forschungsförderung gedacht; es muss im Rahmen der Einkommens-steuererklärung durch den Preisempfänger versteuert werden.
(5) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann Ehrungen vorschlagen. Für den Tilly-Edinger-Preis bewerben sich die Kandidaten selbst. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss von Vorstand und Beirat mit Zweidrittelmehrheit.
(6) Über die Vergabe des Tilly-Edinger-Preises entscheidet eine von Vorstand und Beirat eingesetzte 5-köpfige Jury.
(7) Die Ehrungen und der Tilly-Edinger-Preis werden im Rahmen der Mitglieder-versammlung verliehen.
§15 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zwei-drittelmehrheit (§10 Abs. 4b). Ein Beschluss ist nur möglich, wenn der Änderungsentwurf von Vorstand und Beirat gemeinsam gestellt und den Mitgliedern spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung zugeschickt worden ist.
§16 Wegfall der Gemeinnützigkeit
Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit der Auflage das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§17 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann nur in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muss als Tagesordnungspunkt ausdrücklich und rechtzeitig bekanntgegeben werden. Die Gesellschaft ist aufgelöst, wenn drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen dies befürworten (§10 Abs. 4a). Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit der Auflage das Vermögen aussschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(3) Das Archiv muss einer öffentlichen wissenschaftlichen Institution mit der Auflage pfleglicher Behandlung übergeben werden.
§18 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wird vom Zeitpunkt der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung an angewendet. Sie wird rechtswirksam durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main.
(2) Die Satzung wurde in der vorliegenden Neufassung durch die Ordentliche Mitgliederversammlung der Paläontologischen Gesellschaft am 16.09.2019 in München beschlossen und 08.11.2011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 4411 eingetragen.
Paläontologische Gesellschaft
Geschäftsstelle
Schumannstr. 144
63069 Offenbach am Main
Tel.: 069 / 403 585 77
Fax: 069 / 403 560 26
Email: geschaeftsstelle(at)palges.de
Internet: www.palges.de
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